Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;
im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäßArtikel 80befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;
Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;
maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
Standardvertragsklauseln im Sinne desArtikels 28Absatz 8 und desArtikels 46Absatz 2 Buchstabe d festlegen;
eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäßArtikel 35Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
Beratung in Bezug auf die inArtikel 36Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäßArtikel 40fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne desArtikels 40Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;
die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nachArtikel 42Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nachArtikel 42Absatz 5 billigen;
gegebenenfalls die nachArtikel 42Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;
die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäßArtikel 41und einer Zertifizierungsstelle gemäßArtikel 43abfassen und veröffentlichen
die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäßArtikel 41und einer Zertifizierungsstelle gemäßArtikel 43vornehmen;
Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne desArtikels 46Absatz 3 genehmigen;
interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäßArtikel 58Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und
jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
1Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.2In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.